Kündigungsschutzgesetz
Kündigungsschutzgesetz: Für wen gilt der Kündigungsschutz?
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie kündigt, haben Sie in der Regel einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Aber für wen gilt er und gibt es Arbeitsverhältnisse, wo die Regelungen nicht greifen? Wir erklären Ihnen in diesem Blogbeitrag, wann das Kündigungsschutzgesetz greift und was die wichtigsten Paragrafen für Sie als Arbeitnehmer sind.
Was ist das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dient dazu, Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen des Arbeitgebers zu schützen. Wenn der Mitarbeiter, der entlassen werden soll, unter Kündigungsschutz steht, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund vorweisen können, der sozial gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen für eine laut Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigte Kündigung, sind folgende:
Kündigungsgrund muss verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt begründet sein
Betriebsrat hat Kündigung nicht widersprochen
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung wurde beachtet
Fortführung vom Arbeitsverhältnis ist auch unter Änderungskündigung nicht möglich
Arbeitnehmer kann innerhalb des Betriebes nicht versetzt werden
Weiterbeschäftigung ist auch nach Fortbildung nicht möglich
Arbeitgeber kann den Kündigungsgrund nachweisen
Ab wieviel Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz greift in Kleinbetrieben nicht. Ein Unternehmen muss eine Mitarbeiteranzahl von mindestens zehn haben, um die Regelungen für sie geltend zu machen. Die zehn Angestellten müssen außerdem in Vollzeit arbeiten, um nicht mehr als Kleinbetrieb zu gelten. Teilzeitangestellte werden anteilig dazugerechnet. Außerdem muss der gekündigte Mitarbeiter seit mindestens sechs Monaten im Betrieb angestellt sein, damit er den besonderen Schutz erhält.
Welche Paragrafen im Kündigungsschutzgesetz sind wichtig für Arbeitnehmer?
Paragraf im Kündigungsschutzgesetz | Bedeutung für den Arbeitnehmer |
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§ 1 KSchG – Abfindungsanspruch | Wenn der gekündigte Arbeitnehmer während der Frist keine Klage gegen die Kündigung einreicht, wird sein Abfindungsanspruch gültig. |
§ 2 KSchG – Änderungskündigung unter Vorbehalt | Der Arbeitnehmer kann eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, diese sozial gerechtfertigt ist. Die Erklärung muss er innerhalb von drei Wochen dem Arbeitgeber zukommen lassen. |
§ 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts | Nach Erhalt der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um eine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. |
§ 7 – Wirksamwerden der Kündigung | Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist keine Einsprüche gegen die Kündigung erhebt, wird diese wirksam. |
§ 9 – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsgericht | Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung nicht rechtens ist. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer aber unzumutbar, wodurch das Arbeitsgericht das Verhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auflöst. |
§ 10 – Abfindungshöhe | Der gekündigte Arbeitnehmer erhält in der Regel bis zu zwölf Monatsverdienste als Abfindung. Als Monatsgehalt gilt der erhaltene Lohn im Monat der Kündigung. |
§ 11 – Anrechnung auf entgangen Zwischenverdienst | Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Gerichtsentscheid weiterbesteht, der Arbeitnehmer in der Entscheidungszeit aber schon anderweitig Geld verdient hat, wird dieses Gehalt auf den entgangenen Zwischenverdienst angerechnet und erhält nur die Differenz. |
§ 12 – Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses | Wenn das Arbeitsgericht entscheidet, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, der Arbeitnehmer inzwischen aber einen neuen Job eingegangen ist, dem alten Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung mitteilen, dass er die Arbeit ihm verweigert. Das Arbeitsverhältnis erlischt durch die Erklärung des Arbeitnehmers. |
§ 13 – Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen | Sollte das Arbeitsgericht feststellen, dass die außerordentliche oder unzulässige Kündigung nicht wirksam ist, dem Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aber nicht weiter zuzumuten ist, kann das Gericht das Verhältnis auflösen und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung. |
§ 14 – Angestellte in leitender Stellung | Leitende Angestellte genießen den gleichen Schutz wie andere Arbeitnehmer. Allerdings darf der Arbeitgeber nach Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers einen Auflösungsvertrag ausstellen, wodurch das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. |
§ 15 – Unzulässigkeit einer Kündigung | Bestimmte Personengruppen können nicht ordentlich gekündigt werden. Darunter fallen zum Beispiel Mitglieder der Personal- oder Auszubildendenvertretung und Betriebsräte eines Unternehmens. |
§ 17 – Anzeigepflicht | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit zu melden, wenn er mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen kündigt und sein Unternehmen mehr als 20 und weniger als 60 Angestellte hat. Das gilt beispielsweise auch, wenn das Unternehmen mindestens 500 Mitarbeiter hat und innerhalb der 30 Tage mehr als 30 Arbeitnehmer entlassen werden. Fristlose Entlassungen zählen nicht. |
§ 18 – Entlassungssperre | Die Entlassungen, die laut § 17 bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden müssen, werden erst wirksam, wenn diese zugestimmt hat. |
§ 23 – Geltungsbereich | Der Geltungsbereich beschreibt, welche Paragrafen für welche Arbeitnehmer gelten, bzw. welche für wen nicht gültig sind. Beispielsweise gelten die erwähnten Paragrafen mit Ausnahme von § 4 und § 7 nicht für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben. |
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